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Die - gerichtliche - Geltendmachung einer Forderung erfolgt entweder durch Erhebung einer Klage oder durch Beantragung eines Mahnbescheides. Durch Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Amtsgericht wir das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Zuständig für die Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags ist das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk am Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers übertragen wurde. Ist der Mahnbescheidsantrag fehlerfrei, wird der Mahnbescheid erlassen und dem Schuldner förmlich zugestellt. Der Mahnbescheid ist die gerichtliche Aufforderung an den Schuldner, einen bestimmten Geldbetrag an seinen Gläubiger zu zahlen. Er enthält den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben wird. Der Mahnbescheid soll im Gegensatz zur Klage insbesondere bei Forderungen, die als solche unstreitig sind, zum raschen Titel führen. Das ist aus zwei Gründen wichtig. Zum einen können nur titulierte Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchgesetzt werden und zum anderen unterliegen titulierte Forderungen nicht der kurzen Verjährung. Eine Forderung, die mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid festgestellt worden ist, kann bis zur endgültigen Begleichung dreißig Jahre lang durchgesetzt werden. Erst dann kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben.
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