Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen. Es ist in § 688 ff ZPO geregelt. Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht nach lediglich formeller Prüfung einen Mahnbescheid. Legt der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen nach förmlicher Zustellung gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, kann der Gläubiger Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Erfolgt auch auf den Vollstreckungsbescheid kein Einspruch, kann der Vollstreckungsbescheid wie ein Gerichtsurteil vollstreckt werden, d.h. der Schuldner kann durch Zwangsmaßnahmen - meist Pfändung - zur Zahlung gezwungen werden. Das Mahnverfahren ist damit eine schnellere und kostengünstigere Alternative zum Gerichtsverfahren, die sich besonders für Ansprüche eignet, gegen die vom Schuldner keine Einwendungen erhoben werden können. Erhebt der Schuldner allerdings Widerspruch oder Einspruch, muss zur Erlangung eines vollstreckbaren Urteils die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt werden. Berechtigt, einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zu stellen, sind nur der Inhaber der Forderungen selbst und sein Rechtsanwalt. Inkassounternehmen sind nicht antragsberechtigt! Daher beauftragt D&A einen Rechtsanwalt, das gerichtliche Mahnverfahren für die Forderungen der Mandanten der D&A durchzuführen.
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